Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1162d
Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, AN dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.