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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1166
Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag Im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, Im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.