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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.