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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 1265 Nichtigerklärung der Ehe
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.