§ 1267 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1267 Glücksverträge.
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.
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