§ 1287 abgb

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1287 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.
Filter