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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 13 d) Privilegien.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen'>Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.