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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1306 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.