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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1315
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.