§ 1325 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Insbesondere
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1325 1) bey Verletzungen an dem Körper;
Wer jemanden AN seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
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