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Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte. Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1342 Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.
Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.