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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1357
Wer sich als Bürge und Zahler'>Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).