Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1394 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1394 Wirkung. Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift