Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1412 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1412 1) Durch die Zahlung. Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöSET (§. 469). Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift