Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1414 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1414 Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes AN Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift