Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1422 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1917 § 1422 Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte Verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift