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Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1451 Verjährung.
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.