§ 15 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte. Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 15 Personen-Rechte.
Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.
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