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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 17 Rechtliche Vermuthung derselben.
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.