Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 174 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.02.2013 § 174 Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift