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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2013
§ 180 Änderung der Obsorge
(1) Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat Gericht'>Das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn
- 1. nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 nicht zustande kommt oder
- 2. ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.
(2) Nach Ablauf des Zeitraums hat Gericht'>Das Gericht auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einschließlich der Leistung des gesetzlichen Unterhalts und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Zum Zweck der Vorbereitung der Entscheidung kann Gericht'>Das Gericht die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung auch verlängern. Wenn Gericht'>Das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betraut, hat es auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.