Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 182 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.02.2013 § 182 Durch eine Verfügung nach § 181 darf Gericht'>Das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift