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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2013
§ 203
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.