§ 204 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2013
§ 204
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch GroßEltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein fall des § 207 vorliegt, hat Gericht'>Das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
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