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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 207 Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.