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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 219 Mündelsichere Liegenschaften
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.