Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 223 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.07.2018 § 223 Veräußerung von unbeweglichem Gut Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil AN einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift