§ 224 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 224 Entgegennahme von Zahlungen
Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen AN das Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder Allgemein ermächtigt wurde oder eine gerichtliche Genehmigung des Wechsels der Anlageform vorliegt. Fehlt eine solche Ermächtigung oder Genehmigung, so wird der Schuldner durch Zahlung AN den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des Kindes vorhanden ist oder für dessen Zwecke verwendet wurde.
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