§ 225 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.04.2017
§ 225 Änderungen in der Obsorge
Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge AN die Eltern durch Gericht'>Das Gericht.
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