§ 260 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 260 Vollmacht für den Vorsorgefall
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.
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