§ 264 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dritter Abschnitt Gewählter Erwachsenenvertreter
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 264 Voraussetzungen
Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.
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