§ 271 abgb

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 271 Voraussetzungen
Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder Von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2. sie dafür keinen Vertreter hat,
3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
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