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V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 28
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.