Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 285a abgb Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.07.1988 § 285a Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift