Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 298 Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.