§ 309 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Erste Abtheilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten. Erstes Hauptstück. Von dem Besitze.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 309 Inhaber. Besitzer.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Filter