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Erwerbung des Besitzes.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 310 Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.