§ 314 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 314 Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder Unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.
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