Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 354 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 354 im subjectiven. Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift