Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 363 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 363 Beschränkungen derselben. Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift