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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 379 Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.