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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 387
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.