§ 388 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Vorschriften über das Finden
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2003
§ 388 a) verlorener und vergessener Sachen
(1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers AN einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.
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