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Vorschriften über das FindenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2003
§ 388 a) verlorener und vergessener Sachen
(1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.