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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2003
§ 391
Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn
- 1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
- 2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.