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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2003
§ 394
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
- 1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
- 2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
- 3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.