§ 40 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 40
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
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