Kategorie:
Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 423 Mittelbare Erwerbung.
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.