Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 435 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 15.04.1916 § 435 Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums AN Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift