Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 441 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Folge der Erwerbung: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 441 a) in Rücksicht des Besitzes; So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift