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Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 458 a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.