§ 458 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 458 a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.
Filter